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EU-Verordnung zu den Offenlegungspflichten

geschrieben in Aktuell von Harald Wagner

Mit der Unterzeichnung des Pariser Klimaschutzabkommens hat sich die EU zur Verfolgung der darin vereinbarten Klimaziele sowie einer nachhaltigeren Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft verpflichtet. Die dafür erforderlichen jährlichen Investitionen, die nach dem Aktionsplan der EU 2018 zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums notwendig sind, können nicht allein von staatlicher Seite aufgebracht werden. Die EU-Offenlegungsverordnung ist ein wichtiger Baustein, um mittels Erhöhung von Transparenz und Harmonisierung der Offenlegungsanforderungen im Finanzdienstleistungssektor auch den Weg der Finanzmittel hin zu einer treibhausgasarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandfähigeren Entwicklung auszurichten und den Übergang der EU-Wirtschaft hin zu einer umweltfreundlichen und widerstandsfähigen Kreislaufwirtschaft zu unterstützen.

Mit der Offenlegungsverordnung (VO (EU) 2019/2088) wurden nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor eingeführt. Die Europäische Union verfolgte dabei das Ziel, einen rechtlichen Rahmen, der die Aspekte Umwelt, Soziales und Governance (sog. "EnvironmentSocialGovernance") in den Mittelpunkt des Finanzsystems zu stellen. Investitionen sollen diese Aspekte künftig berücksichtigen und Finanzmarktteilnehmer sollen diese Aspekte auch in deren Investitionstätigkeit integrieren.

In der Verordnung werden u.a. zwei unterschiedliche Themenkomplexe geregelt: Veröffentlichungspflichten bezogen auf Nachhaltigkeitsrisiken im Allgemeinen und Transparenzpflichten im Rahmen von nachhaltigen Investitionen.

Bei der Zusammenarbeit mit Versicherungsunternehmen verlassen wir uns auf die von den Gesellschaften veröffentlichten Informationen. Wir überprüfen diese aber nicht eigenständig und verlassen uns auf dokumentierten Labels und Qualitätsauszeichnungen.

 

12 03, 21

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