Steuerreform 2016
geschrieben in Aktuell von Harald Wagner
Mit der Steuerreform können seit 1.1.2016 nun einige Beiträge und Prämien als Sonderausgaben nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. So wurden Sonderausgaben für freiwille Personenversicherungen, Krankenversicherung, Unfallversicherung oder diverser Lebensversicherung erheblich eingeschränkt, zum Teil sind diese komplett weggefallen. Welche Beiträge und Versicherungsprämien sind davon betroffen bzw. waren bisher als Sonderausgaben abzugsfähig?
- Freiwillige Krankenversicherung
- Freiwillige Unfallversicherung
- Freiwillige Pensionsversicherung
- Kapitalversicherung auf Erleben und Ableben, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1.6.1996 abgeschlossen wurde
- Rentenversicherung mit einer mindestens auf die Lebensdauer zahlbaren Rente
- Lebensversicherung auf Ableben
- Freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen
- Pensionskassen
- Betriebliche Kollektivversicherung
- einige bestimmte ausländische Einrichtungen im Sinne des Pensionskassengesetzes
Ab dem Veranlagungsjahr 2016 entfällt nun grundsätzlich die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen und Versicherungsprämien. Für bestehende Versicherungsverträge bzw. solche, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden, wird die bisherige Regelung bis zur Veranlagung für das Jahr 2020 beibehalten. Neue Verträge, die nach dem 1. Jänner 2016 geschlossen werden, finden nun mehr ab der Veranlagung für das Jahr 2016 keine steuerliche Berücksichtigung mehr.
Jedenfalls weiterhin als Sonderausgabe in voller Höhe und unbefristet zu berücksichtigen sind auch nach dem 1.1.2016:
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und
Vergleichbare Beiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
Welche Möglichkeiten es nun mehr gibt, darüber informieren wir Sie gerne.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen das optimum Team gerne jederzeit zur Verfügung.