Eigenheimversicherung - Deckung für grobe Fahrlässigkeit ?
geschrieben in Aktuell von Andreas Zwickelsdorfer
Wird beim Verlassen der Küche Fett auf dem Herd stehen gelassen, ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, wenn man sich in der Zeit in einem anderen Zimmer in der Wohnung aufhält. (OGH 7 Ob 170/03f). Erwärmung von Fett ist nach Ansicht des Höchstgerichts eine Tätigkeit, die infolge ihrer Gefährlichkeit eine besondere Aufmerksamkeit erfordert. Wird dieser Tätigkeit durch andere Umstände wie z.B. den Müll wegbringen, Gespräche mit den Nachbarn führen, nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt, liegt grobe Fahrlässigkeit vor (OGH 7 Ob 207/09f).
Wenn bei einer Grillfeier ein Lagerfeuer unter einem 1,3m hohen hölzernen Vordach direkt neben dem versicherten Haus entfacht wird, ist ebenfalls von grober Fahrlässigkeit auszugehen. (OGH 7 Ob 74/02m)
Im Fall eines Sturms ist bei einer schlecht verschlossenen Tür, die vom Wind aufgedrückt wird, von keiner Obliegenheitsverletzung auszugehen und daher auch keine grobe Fahrlässigkeit ableitbar. Überhaupt kann auch das Lüften von Räumen durch das Aufmachen von Türen und Fenster nicht als leistungsausschließender Vorgang gewertet werden (OGH 7 Ob 83/98a).
Keine grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn bei einer dreiwöchigen Abwesenheit im Winter die Heizung auf 15 Grad eingestellt wird und diese während der Abwesenheit ausfällt. Diesbezüglich sah der OGH keine Kontrollpflicht hinsichtlich des Funktionierens der Heizung während der Abwesenheit. Auch bei Ausfall der Heizung besteht Deckung durch die Versicherung. (OGH 7 Ob 215/07d).
Grobe Fahrlässigkeit liegt auch nicht vor, wenn man seine Waschmaschine mit Aquastopp-Vorrichtung unbeaufsichtigt lässt.
Welche Fälle der groben Fahrlässigkeit aber versichert werden können, darüber informieren wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch. Vereinbaren Sie noch heute Ihren Gesprächstermin!